KB - Kälteberatung

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
KB KälteBeratung GmbH

§ 1 Definition, Geltungsbereich
  1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die KB KälteBeratung GmbH – im Folgenden Auftragnehmer genannt – nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Nebenabreden
  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorarordnung berechtigt den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
  2. Preisänderungen für Waren sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  4. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
  1. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringender Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatzoder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.
  2.  Der Auftragnehmer führt die beauftragten Ingenieur-Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Auftraggeber durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Ingenieur-Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation.
  3. Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und / oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
  4. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten und Aufwendungen durchgeführt werden kann, die bei Angebotsabgabe bzw. bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, erfolgt eine Anpassung der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung, teilt er dies dem Auftragnehmer schriftlich mit – alternativ erfolgt eine Bestätigung der Vergütungsanpassung Vergütungsanpassung durch den Auftragnehmer. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Auftraggeber nach Verstreichen einer Einspruchsfrist von sieben Werktagen einverstanden.
  5. Die Lieferfrist von Gegenständen verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zeitnah zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fristen von Dritten, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilt hat, ebenfalls nachzuhalten. Im Falle des verstreichen einer Frist, ohne einen ausreichend vorherigen Hinweis des Auftraggebers, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz seitens des Auftragnehmers.
  3. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen in Rechnung stellen.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
  1.  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen Zulässig.
  2. Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, die Nachfrist ist schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen.
  3. Beendet der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, steht dem Auftragnehmer zur Vergütung der bisher erbrachten Leistungen zusätzlich der entgangene Gewinn zu. Von den noch nicht erbrachten Leistungen werden Pauschal 5% veranschlagt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  4. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen in Rechnung stellen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen
  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den schriftlichen Angeboten, bzw. den Auftragsbestätigungen. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand), oder als Festpreis schriftlich Vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen, sofern dies Vertraglich vereinbart wurde. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2.  Zeit- und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.
  3. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlung des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Stundensätze des Auftragnehmers zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
  4. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, hat der Auftraggeber nach entsprechender Information durch den Auftragnehmer ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten, oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stundenbasis zu vergüten.
  5.  Bei der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  7.  Werden eingeforderte Vorschüsse oder Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen des Auftragnehmers nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Tätigkeiten und sämtliche Lieferungen und Leistungen solange zurückzuhalten, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen in Rechnung stellen.
  8. Der Auftraggeber kommt mit Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Eventuelle Mehrkosten, die durch die Anmahnung ausstehender Vergütungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz. 9. Bis zur Begleichung der Schlussrechnung bleiben sämtliche Dokumentationsunterlagen im Besitz des Auftragnehmers.
§ 7 Gewährleistung
  1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt und gerügt werden. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
  2.  Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  3. Für Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  4.  Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  5. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachkraft zu erwartender Sorgfalt zu erbringen.
§ 8 Haftung
  1. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragnehmers. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
  2.  Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Leitung beruht. Dies gilt im Übrigen auch bei unvollständigen Leistungsbeschreibungen bzw. bei Beauftragungen Beauftragungen Dritter auf Basis unvollständiger Leistungsbeschreibungen.
  3.  Im Fall der Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm zunächst die Nachbesserung oder Schadensbeseitigung übertragen wird.
  4. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer beruhen. Soweit der Auftragnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können.
§ 9 Urheberrechte
  1. Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist die Niederlassung der KB KälteBeratung GmbH.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Koblenz, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. Nach Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  3. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen.
  4. Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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